Kennzeichnung vegetarischer und veganer Produkte und Klassifzierung der Begriffe
Beschlossen auf der 53. Landesmitgliederversammlung in Trier, 26.10.2014
Die GRÜNE JUGEND Rheinland-Pfalz wirkt darauf hin,
1. die CE- Richtlinien mit denen in Abschnitt 1, § 1 beschriebenen Kennzeichnungsregelungen zu erweitern.
2. die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung mit denen in Abschnitt 1, § 2 beschriebenen Kennzeichnungsregelungen zu erweitern.
3. das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) mit den in Abschnitt 2 beschriebenen Klassifizierungsregeln zu erweitern.
4. dass die Europäische Union eine Verordnung erlässt, die die in Abschnitt 1 und 2 erläuterten Regelungen enthält.
Abschnitt 1 – Kennzeichnung
§ 1 – Kennzeichnung medizinischer Produkte
Auf der Umverpackung von medizinischen Produkten, sowie Nahrungsergänzungsmitteln müssen sämtliche tierische Bestandteile gekennzeichnet werden.
§ 2 – Kennzeichnung von Lebensmitteln
(1) Bei verpackten Lebensmitteln sämtliche tierische Erzeugnisse die in dem Produkt enthalten sind oder bei der Produktion mit dem Lebensmittel in Kontakt kamen deutlich auf der Verpackung aufgelistet werden.
(2) Bei unverpackten Lebensmitteln (z. B. in Bäckereien, Kantinen, …) muss auf sämtliche tierischen Erzeugnisse die in dem Produkt enthalten sind oder bei der Produktion mit dem Lebensmittel in Kontakt kamen, durch am Ort des Verkaufs deutlich einsehbare Zusatzinformationen aufmerksam gemacht werden (Schilder, Aushang…)
Abschnitt 2 – Klassifizierung
§ 1 – Vegan
(1) Als “vegan” dürfen nur solche Produkte bezeichnet werden, bei deren Herstellung keinerlei tierische Erzeugnisse verwendet wurden.
(2) Ebenso dürfen sie bei der Herstellung nicht mit solchen in Kontakt geraten.
§ 2 – Vegetarisch
(1) Als “vegetarisch” dürfen nur solche Produkte bezeichnet werden, bei deren Herstellung keinerlei tierische Erzeugnisse, außer Milcherzeugnisse (ohne tierisches Lab), Eier- und Honigerzeugnisse, verwendet wurden.
(2) Ebenso dürfen sie bei der Herstellung nicht mit tierischen Erzeugnissen, außer Milcherzeugnissen (ohne tierisches Lab), Eier- und Honigerzeugnissen in Kontakt geraten oder mit Maschinen verarbeitet werden, mit denen auch solche Erzeugnisse verarbeitet werden.
§ 3 – Erzeugnisse oder Produkte tierischen Ursprungs
(1) Erzeugnisse, die aus Tieren oder durch Tiere gewonnen werden, sind tierischen Ursprungs.
(2) Verarbeitungshilfsstoffe die aus Erzeugnissen tierischen Ursprungs gewonnen werden, sind wie Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu deklarieren.
(3) Lebensmittelzusatzstoffe die aus Erzeugnissen tierischen Ursprungs gewonnen werden, sind wie Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu deklarieren.
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